Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verbindlich für zahlreiche digitale Produkte und Dienstleistungen, darunter viele Websites und Online Shops. Damit werden Vorgaben des European Accessibility Act in deutsches Recht übertragen und europaweit weitgehend einheitliche Regeln zur digitalen Barrierefreiheit geschaffen. Grundlage für die konkrete Umsetzung im Web sind die internationalen Richtlinien WCAG und die europäische Norm EN 301 549.
Für Unternehmen bedeutet das: Je nach Geschäftsmodell besteht künftig eine rechtliche Pflicht, Websites, Webshops und Apps barrierefrei auszugestalten oder zumindest zentrale Funktionen wie Buchung, Bestellung oder Konto Login barrierefrei bereitzustellen. Verstöße können zu Abmahnungen, Bußgeldern und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch die Marktüberwachungsbehörden führen.
Das BFSG wurde 2021 verabschiedet und ist ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Es verpflichtet bestimmte Unternehmen dazu, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Ziel ist, Menschen mit Behinderungen, funktionellen Einschränkungen und älteren Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen.
Für Websites und Apps verweist das BFSG auf die europäische Norm EN 301 549, die auf den WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA basiert. Praktisch bedeutet das, dass betroffene Websites die Anforderungen der Stufen A und AA der WCAG 2.1 erfüllen müssen, um als barrierefrei zu gelten. Die WCAG definieren technische und inhaltliche Kriterien dazu, wie Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust bereitgestellt werden.
Das BFSG erfasst grundsätzlich Unternehmen, die bestimmte B2C Produkte oder verbraucherbezogene Dienstleistungen anbieten und mehr als 10 Beschäftigte oder mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz haben. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind in vielen Fällen ausgenommen, sofern sie nicht bestimmte besonders geregelte Produktgruppen anbieten.
Produkte und Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B Umfeld oder rein intern ohne Zugang für Verbraucher genutzt werden, fallen nicht unter das BFSG. Unternehmen können sich in Ausnahmefällen außerdem auf Unverhältnismäßigkeit berufen, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit zu grundlegenden Produktveränderungen oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung führen würde.
Die WCAG definieren vier zentrale Prinzipien: Inhalte sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust bereitgestellt werden. Daraus ergeben sich konkrete Erfolgskriterien, die für die Konformitätsstufe AA erfüllt sein müssen, etwa zur Textdarstellung, Struktur, Interaktion und technischen Umsetzung.
Für Websites und Webanwendungen, die unter das BFSG fallen, fordert die Norm EN 301 549 unter anderem:
Diese Anforderungen umfassen sowohl technische Aspekte wie HTML Struktur, ARIA Attribute und semantische Elemente als auch redaktionelle und gestalterische Entscheidungen, etwa bei Texten, Medien und Interaktionskonzepten.
Neben der technischen Umsetzung verlangen viele Regelwerke eine öffentliche Barrierefreiheitserklärung, in der der Status der Barrierefreiheit erläutert und Kontaktmöglichkeiten für Feedback und Meldungen von Barrieren bereitgestellt werden. Unternehmen sollten außerdem interne Dokumentation zur Barrierefreiheit aufbauen, etwa Prüfberichte, Kriterienkataloge, Styleguides und Richtlinien für Redaktion und Entwicklung.
Seit dem 28. Juni 2025 überwachen zuständige Marktüberwachungsbehörden die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen bei betroffenen Produkten und Dienstleistungen. Je nach Verstoß können Unternehmen verpflichtet werden, Mängel zu beseitigen, Produkte anzupassen oder vom Markt zu nehmen sowie Bußgelder zu zahlen.
Darüber hinaus drohen zivilrechtliche Risiken wie Abmahnungen durch Wettbewerber oder Interessenverbände, wenn eine Website trotz bestehender Pflicht nicht barrierefrei gestaltet ist. Neben direkten Kosten können Reputationsschäden entstehen, wenn öffentlich sichtbar wird, dass ein Unternehmen Menschen mit Behinderungen von der Nutzung seiner Angebote faktisch ausschließt.
Barrierefreiheit reduziert nicht nur rechtliche Risiken, sondern erschließt gleichzeitig neue Zielgruppen und verbessert die allgemeine User Experience. Viele Maßnahmen, die Menschen mit Behinderungen helfen, kommen auch Nutzerinnen und Nutzern mit temporären Einschränkungen, kleinerem Bildschirm, schwacher Internetverbindung oder geringerer Technikaffinität zugute.
Eine barrierefreie Website signalisiert zudem Verantwortungsbewusstsein und Inklusionsbereitschaft, was zunehmend auch in der öffentlichen Wahrnehmung, bei Ausschreibungen und in Nachhaltigkeitsberichten eine Rolle spielt.
Im ersten Schritt sollten Unternehmen klären, ob ihre Produkte und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des BFSG fallen und ob Schwellenwerte wie Mitarbeitendenzahl und Umsatz erreicht werden. Insbesondere Betreiber von Online Shops, Plattformen, digitalen Kundenportalen, Banking und Zahlungsdiensten oder Mobilitätsangeboten sollten die BFSG Kriterien sorgfältig prüfen.
Darüber hinaus ist zu klären, ob zusätzliche Pflichten aus anderen Regelwerken gelten, etwa für öffentliche Stellen, für Unternehmen mit öffentlichen Aufträgen oder aus branchenspezifischen Vorgaben.
Im zweiten Schritt empfiehlt sich eine strukturierte Bestandsaufnahme der bestehenden digitalen Kanäle. Technische und inhaltliche Barrieren sollten identifiziert und nach Schwere sowie Betroffenheit zentraler Nutzerpfade priorisiert werden. Dieser Audit kann intern nach WCAG Checklisten erfolgen oder durch spezialisierte Dienstleister begleitet werden.
Wichtig ist, nicht nur die Startseite zu betrachten, sondern alle relevanten Prozesse aus Sicht realer Nutzerinnen und Nutzer, etwa Produktsuche, Warenkorb, Registrierung, Login, Kontoübersicht, Formularprozesse und Supportzugänge.
Auf Basis der Bestandsaufnahme sollte ein Maßnahmenplan entstehen, der kurzfristige, mittelfristige und langfristige Schritte unterscheidet. Viele Verbesserungen lassen sich mit überschaubarem Aufwand realisieren, etwa Alternativtexte für zentrale Bilder, bessere Kontraste, nachvollziehbare Überschriftenstruktur und aussagekräftige Linktexte.
Komplexere Anpassungen, zum Beispiel die vollständige Überarbeitung eines Shop Systems oder einer umfangreichen Webanwendung, sollten frühzeitig geplant und in Relaunch oder größere Release Zyklen integriert werden, um den Stichtag einzuhalten und Budget effizient einzusetzen.
Damit Barrierefreiheit nicht als einmaliges Projekt verpufft, muss sie in bestehende Abläufe integriert werden. Redaktion, Design, Entwicklung, Einkauf und Qualitätssicherung sollten klare Verantwortlichkeiten, Richtlinien und Prüfprozesse erhalten, damit neue Inhalte und Funktionen von Anfang an barrierefrei gedacht werden.
Auch bei der Auswahl externer Dienstleister, etwa von Agenturen oder Softwareanbietern, sollten vertraglich definierte Anforderungen an Barrierefreiheit und WCAG Konformität festgehalten werden, insbesondere wenn Lösungen im Umfeld öffentlicher Auftraggeber oder regulierter Branchen eingesetzt werden.
Abschließend sollten Unternehmen eine leicht auffindbare Barrierefreiheitserklärung auf der Website veröffentlichen, die den Umsetzungsstand beschreibt, bekannte Einschränkungen offenlegt und eine Kontaktmöglichkeit für Hinweise auf Barrieren anbietet. Rückmeldungen betroffener Nutzerinnen und Nutzer sind wertvoll, um reale Probleme zu erkennen, die in Tests möglicherweise übersehen wurden.
Ein transparenter Umgang mit verbleibenden Barrieren und ein klar kommunizierter Verbesserungsprozess tragen dazu bei, Vertrauen aufzubauen und Nachfragen durch Aufsichtsbehörden oder Verbände konstruktiv begegnen zu können.
Seit Juni 2025 wird die Barrierefreiheit vieler Websites, Online Shops und Apps nicht mehr nur zur Kür, sondern zur gesetzlichen Pflicht für zahlreiche Unternehmen in Deutschland. Das BFSG überführt die Vorgaben des European Accessibility Act in nationales Recht und macht die WCAG 2.1 auf Stufe AA zur maßgeblichen Referenz für digitale Barrierefreiheit im privatwirtschaftlichen Bereich.
Unternehmen, die frühzeitig prüfen, ob sie betroffen sind, ihre digitalen Angebote überprüfen und strukturiert anpassen, reduzieren rechtliche Risiken und verbessern zugleich die Nutzerfreundlichkeit für alle. Die Webagentur Vogt unterstützt dich dabei, deine Website im Hinblick auf das BFSG zu prüfen, bestehende Barrieren aufzudecken und einen konkreten Maßnahmenplan für eine barrierefreie Website zu entwickeln.